Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) planex gmbh – DIE JOBSTRATEGEN
1. Behördliche Genehmigung
planex besitzt seit dem 30.06.2008 die von der Regionaldirektion Niedersachsen / Bremen der Bundesagentur für Arbeit gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
2. Rechtsstellung der planex-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem planex-Mitarbeiter und dem Entleiher begründet. Änderungen hinsichtlich Arbeitszeit, Einsatzdauer bzw. Arbeitstätigkeit können nur zwischen planex und dem Entleiher vereinbart werden. Während des Einsatzes im Entleihbetrieb unterliegen planex-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen, der Anleitung und der Aufsicht des Entleihbetriebes. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.
3. Einsatz der planex-Mitarbeiter
Der Entleiher setzt planex-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Weiterhin dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die Tätigkeit erforderlich sind.
Außerdem verpflichtet sich der Entleiher, die planex-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen und stellt planex ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Entleiher zahlt den planex-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
Der Entleiher verpflichtet sich, planex-Mitarbeiter nicht in unzulässiger Weise (§1 UWG und §826 BGB) ab zu werben. Bei Zuwiderhandlung ist planex berechtigt, Schadenersatz und Unterlassung zufordern.
Die Überlassung erfolgt in jedem Falle vorübergehend.
4. Auswahl der planex-Mitarbeiter
planex stellt dem Entleiher sorgfältig ausgewählte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Eventuelle Beanstandungen sind planex umgehend zu melden.
Bei berechtigten Beanstandungen, die der Entleiher innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.
planex kann auch während des Einsatzes ihre Mitarbeiter jederzeit abrufen und durch andere gleichwertige Mitarbeiter ersetzen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
Im Falle des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert planex zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen.
5. Allgemeine Pflichten des Entleihers
Der Entleiher ist verpflichtet beim Einsatz von planex-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten.
Der Entleiher macht die planex-Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Entleiher gestattet planex nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der eingesetzten Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von planex-Mitarbeitern ist planex unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach §193 SGB VII vorgenommen werden kann. Außerdem ist der Entleiher verpflichtet, Berufsunfälle unverzüglich seiner Berufsgenossenschaft zu melden. Da nach §31b AÜG der Entleiher Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Stammmitarbeitern gewähren muss, hat der Entleiher den Verleiher über eine Inanspruchnahme unverzüglich zu informieren. Ist damit ein geldwerter Vorteil verbunden, muss ebenfalls die Höhe des Vorteils mitgeteiltwerden.
6. Allgemeine Pflichten der planex gmbh – DIE JOBSTRATEGEN
planex verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d.h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
7. Abrechnung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
Rechnungen werden wöchentlich auf Basis der durch den Entleiher schriftlich bestätigten Zeitnachweise erstellt. Sie sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohn- und Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbedingung abzutreten. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen können anfallende Fahrtkosten berechnet werden. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. planex behält sich eine entsprechende Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsabschluss Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die planex nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Die regelmäßige Arbeitszeit der planex-Mitarbeiter entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Stundenzahl.
Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Überstunden nach der 40. Arbeitsstunde 25%
Arbeitsstunden von 22 bis 6Uhr (Nachtarbeit) 25%
Arbeitsstunden am Samstag 25%
Arbeitsstunden an Sonntagen 50%
Arbeitsstunden an Feiertagen 100%
Treffen Überstunden mit Sonn- und Feiertagen zusammen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
8. Vermittlung und / oder Übernahme
Geht der Mitarbeiter während oder innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der Beschäftigung bei planex ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder eines mit dem Auftraggeber wirtschaftlich verbundenen Unternehmens ein, liegt unwiderleglich eine Übernahme vor. In diesem Falle steht planex eine Vermittlungsprovision zu.
Das Vermittlungshonorar beträgt bei Übernahme eines planex-Mitarbeiters bzw. nachgewiesenen Bewerbers innerhalb des ersten Monats 2,5 Bruttomonatsgehälter des zukünftigen Gehaltes (inkl. Bonus- und Sonderzahlungen) und staffelt sich im Anschluss wie folgt:
Im zweiten + drittenMonat 2,0 Bruttomonatsgehälter
Nach 3 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter
Nach 6 Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter
Nach 9 Monaten –12 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter
Nach 12 Monaten Einsatzdauer entfällt die Zahlung einer Vermittlungsprovision.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Berechnung des Bruttomonatsgehaltes auf Auskunft und Nachweis des Jahresbruttogehaltes. Als Nachweis gilt außerdem der mit dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag inkl. ggf. abgeschlossener Anlagen zum Arbeitsvertrag über weitere Bezüge. Das Jahresbruttogehalt beinhaltet sämtliche Sonderzahlungen und sonstige Bezüge.
Die Vermittlungsprovision ist ebenfalls fällig, wenn eine Beschäftigung ohne zuvor erfolgte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund durch planex vermittelter Vorstellungsgespräche nach §652 ff. BGB zustande kommt, ohne dass der Mitarbeiter vorab bei planex beschäftigt war. In diesem Falle beträgt die Vermittlungsprovision 25% des Jahresbruttogehaltes.
9. Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie beispielsweise Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens planex erschwert oder gefährdet wird, behält sich planex vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden.
10. Haftung
planex haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl in Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet planex nicht.
11. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen (insbesondere sollte der Entleiher feststellen, dass die Leistung eines von planex überlassenen Mitarbeiters für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht) hat er planex unverzüglich mitzuteilen.
Zeigt der Entleiher den Mangel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
12. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch planex. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Stand März 2020